Glossar - IAO-Kernarbeitsnormen

IAO-Übereinkommen und Kernarbeitsnormen

Die IAO-Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen wurden 1998 beschlossen. Damit bekennen sich alle Mitgliedstaaten der Organisation ausdrücklich zu den Kernarbeitsnormen, selbst wenn sie nicht alle darin enthaltene Normen einzeln ratifiziert haben.

Vier Grundprinzipien bestimmen das Selbstverständnis und das Handeln der IAO: Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Beseitigung der Zwangsarbeit, die Abschaffung der Kinderarbeit und das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Diese Grundprinzipien haben in acht Übereinkommen, die auch als Kernarbeitsnormen bezeichnet werden, ihre konkrete Ausgestaltung erfahren:

  • Übereinkommen 87: Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts
  • Übereinkommen 98: Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
  • Übereinkommen 29: Zwangsarbeit
  • Übereinkommen 105: Abschaffung der Zwangsarbeit
  • Übereinkommen 100: Gleichheit des Entgelts
  • Übereinkommen 111: Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf)
  • Übereinkommen 138: Mindestalter
  • Übereinkommen 182: Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

Die Übereinkommen 29, 87, 98, 100, 105, 111, 135 und 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation:

  • Allen Beschäftigten müssen ausreichende Löhne und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zugesichert werden.

Die IAO-Konventionen über einen Mindestlohn (Nr. 26/1928 und Nr. 131/1970):

  • Demnach sollen Mindestlöhne zumindest die Grundbedürfnisse (Nahrung, Bekleidung und Unterbringung) der Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen decken.
  • Ferner wurde in der „Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen“ (IAO 1998) und in Dokumenten zur Decent-Work-Agenda und zum Existenzlohn diese Position bekräftigt.

IAO-Übereinkommen über die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben (Nr. 001/1921):

  • 48 Wochenarbeitsstunden und maximal 12 freiwillige Überstunden werden als angemessene Arbeitszeiten angesehen. In diesem Sinne sind die Arbeitszeiten gesundheits- und sozialverträglich zu gestalten, was insbesondere überlange Arbeitszeiten ausschließt.

 

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