Christliche Initiative Romero e.V.

Vereinssatzung

Satzung der Christlichen Initiative Romero e.V.

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung vom 30.09.2022

§1

Der Verein führt den Namen „Christliche Initiative Romero“ e.V.. Er hat seinen Sitz in Münster und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist in das Vereinsregister Münster unter der Nr. 2424 eingetragen.

§2

Der Zweck des Vereins im Sinne der Abgabenordnung ist die Förderung

  • der Entwicklungszusammenarbeit
  • der Hilfe für politische, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge
  • internationaler Gesinnung, der Toleranz und der Völkerverständigung
  • der Erziehung und Bildung
  • von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der o.g. Zwecke
  • mildtätiger Zwecke

Die damit verbundenen Ziele sind u.a. die Bekämpfung von Armut und sozialer Ungerechtigkeit in sogenannten Entwicklungsländern und die Förderung des Bewusstseins der Menschen durch Aufklärung über die Ursachen und Hintergründe von Ungerechtigkeit und Not. Insbesondere verbreitet der Verein hierzu Nachrichten und Informationen über Entwicklungsländer, darunter Mittel- und Lateinamerika, die dortige Kirche und die Lage der dort lebenden Menschen, unterstützt Projekte in diesen Ländern und fördert entwicklungspolitisches Bewusstsein. So werden z.B. VerbraucherInnen über soziale Probleme in Entwicklungsländern bei der Herstellung der von ihnen konsumierten Produkte aufgeklärt und sie zu bewusstem, ethisch-sozialem Konsum motiviert. Die VerbraucherInnen werden beispielsweise durch elektronische oder Printmedien über unwürdige Arbeitsbedingungen von Frauen und Kindern in der weltweiten Exportindustrie informiert und zu bürgerschaftlichem Engagement aufgefordert. Dieses Engagement kann im Konsum fair gehandelter Produkte, im Einsatz für mehr soziale Verantwortung von Unternehmen oder in der Spende für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit bestehen. Mildtätige Zwecke werden u.a. durch die Förderung von Projekten in Mittelamerika, z.B. zur Hilfe für arbeitende Kinder oder von Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen erreicht.

§3

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
Dem Verein können auch fördernde Mitglieder mit passiver Mitgliedschaft angehören. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§4

Der Beitrag der Mitglieder beträgt jährlich 5,– €, juristische Personen zahlen 250,– € jährlich. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und durch Annahme dieser Erklärung. Ein Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt tritt am Tage der Kenntnisnahme des Vorstandes in Kraft. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand kann der/die Betroffene Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen.

§5

Die erste Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der aus mindestens zwei Personen besteht und auf unbestimmte Zeit im Amt bleibt. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.

§6

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus zwölf ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern, die bei der CIR nicht hauptamtlich beschäftigt sind. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die VorsitzendeN und den/die StellvertretendeN VorsitzendeN. Der Verein wird vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands, von denen mindestens eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung entlastet.

§7

Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand des Vereins jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch gewöhnlichen Brief einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.

§8

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

§9

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§10

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „amnesty international – Sektion der Bundesrepublik Deutschland“ e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.