Öffentliche Beschaffung

Gibt es eine Rechtspflicht zur sozial verantwortlichen Beschaffung?

Neues Rechtsgutachten erschienen

Dr. Tilman Reinhardt auf der CorA-Frühjahrstagung am 16.04.2018. Foto: CIR

Soziale und ökologische Kriterien können bei Vergabeverfahren grundsätzlich rechtssicher gefordert werden. Das stellte spätestens die Reform der Vergaberegelungen auf Bundesebene im Zuge einer EU-Richtlinie (2014/24/EU) 2016 klar. Doch sind öffentliche Auftraggeber vielleicht sogar verpflichtet, auf die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten zu achten? Dieser Frage gehen die Jurist*innen Katja Gnittke und Dr. Tilman Reinhardt von der Kanzlei WMRC Rechtsanwälte in einem von der CIR in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten nach.


Zunächst analysieren die Jurist*innen die vergaberechtlichen Instrumente, die für die Einforderung von menschenrechtlichen Kriterien genutzt werden können. Diese könnten mindestens in der Leistungsbestimmung, in den Ausführungsbedingungen und Zuschlagskriterien vorgegeben werden. Im Gegensatz zu anderen Gutachter*innen gehen aber Gnittke und Dr. Reinhardt davon aus, dass auch in der Eignungsprüfung die Einhaltung von Sorgfaltspflichten berücksichtigen werden könnte. Diese These verweist auf den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), mit dem die Bundesregierung die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte umsetzt. Darin werden menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auch für die öffentliche Beschaffung als Standard vorgegeben.

Die Bundesregierung hat keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen



Im zweiten Teil widmet sich das Gutachten der Hauptfrage, ob eine Rechtspflicht zur sozial verantwortlichen Beschaffung besteht. Die Juristen kommen zu folgenden Thesen:

  • Die EU-Richtlinie verpflichte die Mitgliedsstaaten, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der ILO-Kernarbeitsnormen einhalten. (Artikel 18 Abs. 2 RL 2014/24/EU)
  • Durch die nur „deklaratorische“ Regelung in § 128 Abs. 1 GWB habe die Bundesregierung diese Pflicht nicht umgesetzt.
  • Öffentliche Auftraggeber seien gehalten, menschenrechtliche Regelungen bei der Gestaltung der Vergabeunterlagen zu beachten und sachgerecht über die Einbeziehung von Sozialkriterien zu entscheiden.
  • Wenn ein hohes Risiko bestehe, spreche einiges dafür, dass Unternehmen die Ermessensentscheidung der Vergabestelle vor der Vergabekammer nachprüfen lassen können.

  • Porträt von Christian Wimberger

    Ich bin für Ihre Fragen da:

    Christian Wimberger
    Referent für Unternehmensverantwortung, Bergbau, öffentliche Beschaffung, Guatemala
    wimbergernoSpam@ci-romero.de
    Telefon: 0251 - 674413-21